Zudem wurde bereits im Entscheid der Anklagekammer vom 9. August 2018 (AK.2018.205-AK) festgehalten, dass – mangels Antrags der Staatsanwaltschaft – offenbleiben müsse, ob angesichts der (damals bereits) vorliegenden Fluchtgefahr die Anordnung von Untersuchungshaft geboten gewesen wäre. Die Fluchtgefahr hat – wie dargelegt – mit dem vor allem auch (für den Beschwerdeführer wohl überraschend) hohen Strafmass des erstinstanzlichen Sachgerichts deutlich und auf ein haftbegründendes Mass zugenommen (vgl. oben E. II.4.b).