b) Mildere Massnahmen als die Inhaftierung sind derzeit nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer (eventualiter) den Erlass von Ersatzmassnahmen beantragt, fehlt es überdies an einer (genügenden) Begründung. Zudem wurde bereits im Entscheid der Anklagekammer vom 9. August 2018 (AK.2018.205-AK) festgehalten, dass – mangels Antrags der Staatsanwaltschaft – offenbleiben müsse, ob angesichts der (damals bereits) vorliegenden Fluchtgefahr die Anordnung von Untersuchungshaft geboten gewesen wäre.