5.a) Gemäss Art. 237 StPO sind anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Untersuchungshaft ist "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte StPO). Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2).