Vielmehr drohte dem Beschwerdeführer aufgrund der immer noch laufenden Strafuntersuchung (ohne rechtskräftiges Urteil) bislang nicht unmittelbar die Konsequenz der Anordnung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe und ein Verbleiben in der Schweiz hatte damit für ihn (noch) keine unmittelbaren Nachteile. Von der Strafverfolgungsbehörde wurde überdies eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren beantragt; der (erstinstanzliche) Sachrichter hat den Beschwerdeführer nun aber mit (noch nicht rechtskräftigem) Entscheid vom 7. Januar 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist damit fast drei Mal so hoch wie staatsanwaltschaftlich beantragt.