1B_407/2016 E. 3.1 m.w.H.; BSK StPO – Forster, Art. 221 N 5). b) Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Wissen um eine mögliche langjährige Freiheitsstrafe die Schweiz trotz entsprechender Möglichkeiten nicht verlassen hat, lässt sich – entgegen dessen Auffassung – nicht auf Fehlen der Fluchtgefahr schliessen. Vielmehr drohte dem Beschwerdeführer aufgrund der immer noch laufenden Strafuntersuchung (ohne rechtskräftiges Urteil) bislang nicht unmittelbar die Konsequenz der Anordnung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe und ein Verbleiben in der Schweiz hatte damit für ihn (noch) keine unmittelbaren Nachteile.