Tagen) sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt. Damit ist insoweit ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Ein solcher wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.a) Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte