b) Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Ausnützung der Notlage, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung und des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 59 Tagen und der Ersatzmassnahmen im Umfang von 30