II.2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzuges (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b; Art. 231 Abs. 1 StPO). Diese Kriterien bilden allerdings keine selbstständigen Haftgründe. Sie verdeutlichen vielmehr besondere prozessuale Aspekte im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe von Art. 221 StPO, welche auch bei Entscheiden nach Art. 231 StPO erfüllt sein müssen (BSK StPO - Forster, Art. 231 N 4; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 231 N 3; BGer. 1B_244/2013 E. 3.1).