Entscheid Kantonsgericht, 07.03.2019 Art. 231 StPO (SR 312.0). Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil bei Fluchtgefahr. Stark fluchtfördernd wirkt – neben weiteren Faktoren – bereits die fast drei Mal so hoch ausgesprochene wie staatsanwaltschaftlich beantragte Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist weder unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Hafterstehungsfähigkeit zu beanstanden (Anklagekammer, 7. März 2019, AK.2019.20). Aus den Erwägungen: