{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-20_2019-03-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5740&type=1563347022&cHash=c9a32f56b2ddda3def2d226442482363", "Checksum": "04c4bc89a92eeb083eecc2ac0137b25f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 231 StPO (SR 312.0). Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil bei Fluchtgefahr. \r\nStark fluchtfördernd wirkt – neben weiteren Faktoren – bereits die fast drei Mal so hoch ausgesprochene wie staatsanwaltschaftlich beantragte Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist weder unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Hafterstehungsfähigkeit zu beanstanden (Anklagekammer, 7. März 2019, AK.2019.20)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:11:37", "Checksum": "c3cd0ecaa1ab68d4e96006c56497a22e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20\nRegeste:\nArt. 231 StPO (SR 312.0). Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil bei Fluchtgefahr. \r\nStark fluchtfördernd wirkt – neben weiteren Faktoren – bereits die fast drei Mal so hoch ausgesprochene wie staatsanwaltschaftlich beantragte Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist weder unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Hafterstehungsfähigkeit zu beanstanden (Anklagekammer, 7. März 2019, AK.2019.20).\n\nStPO). Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 140 IV 74 E.\n2.2).\n\nb) Mildere Massnahmen als die Inhaftierung sind derzeit nicht erkennbar. Soweit der\nBeschwerdeführer (eventualiter) den Erlass von Ersatzmassnahmen beantragt, fehlt es\nüberdies an einer (genügenden) Begründung. Zudem wurde bereits im Entscheid der\nAnklagekammer vom 9. August 2018 (AK.2018.205-AK) festgehalten, dass – mangels\nAntrags der Staatsanwaltschaft – offenbleiben müsse, ob angesichts der (damals\nbereits) vorliegenden Fluchtgefahr die Anordnung von Untersuchungshaft geboten\ngewesen wäre. Die Fluchtgefahr hat – wie dargelegt – mit dem vor allem auch (für den\nBeschwerdeführer wohl überraschend) hohen Strafmass des erstinstanzlichen\nSachgerichts deutlich und auf ein haftbegründendes Mass zugenommen (vgl. oben\nE. II.4.b).\n\n6. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann seine Hafterstehungsfähigkeit und\nbegründet dies damit, dass er an schwersten körperlichen Beschwerden leide und\nnebst diversen Medikamenten auf eine ambulante kardiale Rehabilitation bzw. auf\nmedizinische Behandlungen angewiesen sei, welche in der Sicherheitshaft bzw. durch\nden Amtsarzt nicht gewährleistet werden könnten.\n\nWorin diese schwersten körperlichen Beschwerden konkret bestehen, wird jedoch\nnicht näher ausgeführt. Hinsichtlich der vorgebrachten Operation an der Ohrmuschel\nbzw. der damit nun zusammenhängenden \"fachmännischen Betreuung\", welche durch\nden Amtsarzt angeblich nicht gewährleistet werden könne, kann dem entsprechenden\neingereichten Beleg nichts Derartiges entnommen werden. Vielmehr wird einzig\naufgeführt, dass der Verband möglichst sauber bleiben sollte und am 15. Januar 2019\nein Verbandswechsel notwendig gewesen sei. Inwiefern der Amtsarzt dies oder\nähnliche medizinische (Grund-)Verrichtungen nicht ausführen könnte, ist nicht\nersichtlich. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aggressive Form\nvon Blasenkrebs geltend macht, so findet sich dafür – wie erwähnt (vgl. oben E. II.4.b) –\nin den Akten ebenfalls keine Stütze. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ergibt sich\n– infolge des erlittenen Herzinfarktes – zwar die Notwendigkeit einer ambulanten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkardialen Rehabilitation. Ebenso steht der Beschwerdeführer offenbar auch bezüglich\nseines Prostatakrebs in (dauernder) medizinischer Behandlung. Inwiefern diese\nRehabilitation bzw. Behandlung jedoch der Sicherheitshaft geradezu hafthindernd\nentgegenstehen sollten, wird nicht näher dargelegt. Solches ist denn auch nicht\nersichtlich. Der Beschwerdeführer wird – bei Bedarf – vielmehr auch in Haft medizinisch\nbetreut. Diese Betreuung besteht nach Massgabe der medizinischen Notwendigkeit\naus dem Gefängnisarzt, auf dessen Antrag aus dem Beizug eines Spezialarztes, aus\nder Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik (vgl. Art. 35 f. Verordnung\nüber die Gefängnisse und Vollzugsanstalten [sGS 962.14]). Sollten die vom\nBeschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden einer Behandlung bedürfen, so\nbedeutet dies nicht, dass die Sicherheitshaft nicht vollzogen werden kann, sondern\nvielmehr, dass der Vollzug der Sicherheitshaft in angepasster Form durchzuführen ist.\nDie Abgabe von Medikamenten ist zudem ohne weiteres auch in Sicherheitshaft\nmöglich. Einzig der Umstand, dass (offenbar) der Hausarzt des Beschwerdeführers \"die\nHafterstehungsfähigkeit aus hausärztlicher Sicht in Frage\" stellt, vermag daran nichts\n(Konkretes) zu ändern. Die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit erfolgt sodann nicht\nzwingend einzig auf der Grundlage der Kenntnisse eines Allgemeinarztes; falls\nnotwendig können dafür Spezialisten herangezogen werden (vgl. BGer. 6B_1343/2016,\nE. 1.5). Bemerkenswert erscheint aber dennoch, dass sich der Beschwerdeführer (in\nSicherheitshaft) – trotz der von ihm vorgebrachten Leiden – nicht (einmal) für den\nwöchentlichen Besuch des Amtsarztes angemeldet hat.\n\nInsgesamt ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer auf eine\nmedizinische Behandlung angewiesen wäre, welche ihm in Sicherheitshaft nicht\ngewährt werden könnte.\n\n7. Gesamthaft ergibt sich somit, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch\nFluchtgefahr gegeben sind. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist auch unter\nVerhältnismässigkeitsgesichtspunkten wie auch unter dem Aspekt der\nHafterstehungsfähigkeit nicht zu beanstanden. Nicht gerügt wurde schliesslich die\n(vorläufige) Dauer der Sicherheitshaft.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2019\nist daher abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}