{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-20_2019-03-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5740&type=1563347022&cHash=c9a32f56b2ddda3def2d226442482363", "Checksum": "04c4bc89a92eeb083eecc2ac0137b25f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 231 StPO (SR 312.0). Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil bei Fluchtgefahr. \r\nStark fluchtfördernd wirkt – neben weiteren Faktoren – bereits die fast drei Mal so hoch ausgesprochene wie staatsanwaltschaftlich beantragte Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist weder unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Hafterstehungsfähigkeit zu beanstanden (Anklagekammer, 7. März 2019, AK.2019.20)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:11:37", "Checksum": "c3cd0ecaa1ab68d4e96006c56497a22e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20\nRegeste:\nArt. 231 StPO (SR 312.0). Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil bei Fluchtgefahr. \r\nStark fluchtfördernd wirkt – neben weiteren Faktoren – bereits die fast drei Mal so hoch ausgesprochene wie staatsanwaltschaftlich beantragte Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist weder unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Hafterstehungsfähigkeit zu beanstanden (Anklagekammer, 7. März 2019, AK.2019.20).\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar\nals ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht,\num den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des\nbetreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten\nPerson, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen\nBindungen des Beschuldigten, dessen berufliche und finanzielle Situation sowie\nKontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten\nAusreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz\nausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr\nnicht ausgeschlossen. Eine gewisse Erhöhung bzw. Konkretisierung der Fluchtneigung\nkann sich im Einzelfall auch aus dem Umstand ergeben, dass eine erstinstanzliche\nVerurteilung zu einer langjährigen unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe erfolgt ist\n(BGer. 1B_251/2015 E. 3.1 m.w.H.; BGer. 1B_407/2016 E. 3.1 m.w.H.; BSK StPO –\nForster, Art. 221 N 5).\n\nb) Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Wissen um eine mögliche\nlangjährige Freiheitsstrafe die Schweiz trotz entsprechender Möglichkeiten nicht\nverlassen hat, lässt sich – entgegen dessen Auffassung – nicht auf Fehlen der\nFluchtgefahr schliessen. Vielmehr drohte dem Beschwerdeführer aufgrund der immer\nnoch laufenden Strafuntersuchung (ohne rechtskräftiges Urteil) bislang nicht\nunmittelbar die Konsequenz der Anordnung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe und ein\nVerbleiben in der Schweiz hatte damit für ihn (noch) keine unmittelbaren Nachteile. Von\nder Strafverfolgungsbehörde wurde überdies eine Freiheitsstrafe von viereinhalb\nJahren beantragt; der (erstinstanzliche) Sachrichter hat den Beschwerdeführer nun\naber mit (noch nicht rechtskräftigem) Entscheid vom 7. Januar 2019 zu einer\nFreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist damit fast drei Mal so\nhoch wie staatsanwaltschaftlich beantragt. Alleine diese (deutlich höhere als\nbeantragte) Freiheitsstrafe dürfte stark fluchtfördernd wirken. So zeigte sich der\nBeschwerdeführer bereits vom ursprünglichen Antrag zum Strafmass überrascht.\nZudem könnte eine solche Freiheitsstrafe für den knapp 69-jährigen Beschwerdeführer\n(allenfalls) faktisch gar \"lebenslänglich\" bedeuten.\n\nZusätzlich zu der (nun) ausgefällten hohen Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass\nder Beschwerdeführer stark verschuldet ist (23 Verlustscheine in einem Betrag von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrund Fr. 48'000.–). Seinen Restaurantbetrieb hat er aufgegeben. Neben der AHV-Rente\nbezieht der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen und wird offenbar von seinen\nTöchtern finanziell unterstützt. Von seiner Ehefrau lebt er getrennt. Auch wenn der\nBeschwerdeführer bereits seit 1976 in der Schweiz lebt und hier drei Töchter hat, so\nhat er dennoch auch starke Beziehungen zu Griechenland, wo er bis zu seinem 26.\nLebensjahr gelebt und gewohnt hat. So wohnen insbesondere zwei seiner Geschwister\nnoch dort. Gemäss seinen eigenen Aussagen würde er sodann nach Griechenland\nziehen, wenn ihm die Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente nicht gewährt würden und\ner nicht auf medizinische Behandlung angewiesen wäre. Ebenso würde er lieber in\nGriechenland leben und nur noch einmal jährlich für einen Monat zu Besuch bei seiner\nFamilie kommen bzw. je ein halbes Jahr in Griechenland und in der Schweiz leben.\nDass seine Beschwerden (Prostatakrebs; Herzinfarkt) in Griechenland nicht\ntherapierbar sein sollten und aus diesem Grund eine Flucht ausgeschlossen sei,\nerscheint weder schlüssig noch nachvollziehbar. Ebenso scheinen die gesundheitlichen\nBeschwerden auch nicht derart schwerwiegend, wie hier seitens des\nBeschwerdeführers zu zeichnen versucht wird. So liegen keine Anhaltspunkte vor, dass\nder Beschwerdeführer – wie von dessen Rechtsvertreter vorliegend (neu) geltend\ngemacht – an einer aggressiven Form von Blasenkrebs leide. Dafür findet sich in den\nAkten keine Stütze. Vielmehr gab der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme\nselbst zu Protokoll, dass der Tumor nicht bösartig sei. Hinsichtlich des Herzinfarktes ist\nzwar eine ambulante kardiale Rehabilitation nötig. Ebenso ist der Beschwerdeführer\nbetreffend Prostatakrebs in Behandlung. Dafür, dass diese Rehabilitation bzw. die\nweitere Behandlung in Griechenland nicht durchgeführt werden könnte, und dies daher\nfluchthindernd wirken könnte, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist eine\nmedizinische Grundversorgung offensichtlich auch in Griechenland gewährleistet.\nInsgesamt ist in der aktuellen Verfahrenssituation Fluchtgefahr zu bejahen.\n\n5.a) Gemäss Art. 237 StPO sind anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere\nmildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft\nerfüllen (Abs. 1). Untersuchungshaft ist \"ultima ratio\". Kann der damit verfolgte Zweck –\ndie Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr –\nmit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}