{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-03-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-20_2019-03-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5740&type=1563347022&cHash=c9a32f56b2ddda3def2d226442482363", "Checksum": "04c4bc89a92eeb083eecc2ac0137b25f"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 231 StPO (SR 312.0). Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil bei Fluchtgefahr. \r\nStark fluchtfördernd wirkt – neben weiteren Faktoren – bereits die fast drei Mal so hoch ausgesprochene wie staatsanwaltschaftlich beantragte Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist weder unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Hafterstehungsfähigkeit zu beanstanden (Anklagekammer, 7. März 2019, AK.2019.20)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:11:37", "Checksum": "c3cd0ecaa1ab68d4e96006c56497a22e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 07.03.2019 AK.2019.20\nRegeste:\nArt. 231 StPO (SR 312.0). Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil bei Fluchtgefahr. \r\nStark fluchtfördernd wirkt – neben weiteren Faktoren – bereits die fast drei Mal so hoch ausgesprochene wie staatsanwaltschaftlich beantragte Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Anordnung von Sicherheitshaft ist weder unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Hafterstehungsfähigkeit zu beanstanden (Anklagekammer, 7. März 2019, AK.2019.20).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2019.20\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 07.03.2019\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.03.2019\nArt. 231 StPO (SR 312.0). Sicherheitshaft nach erstinstanzlichem Urteil bei\nFluchtgefahr. Stark fluchtfördernd wirkt – neben weiteren Faktoren – bereits\ndie fast drei Mal so hoch ausgesprochene wie staatsanwaltschaftlich\nbeantragte Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Anordnung von Sicherheitshaft\nist weder unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten noch unter dem\nAspekt der Hafterstehungsfähigkeit zu beanstanden (Anklagekammer, 7.\nMärz 2019, AK.2019.20).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person\nin Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist zur Sicherung des Straf- und\nMassnahmenvollzuges (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b;\nArt. 231 Abs. 1 StPO). Diese Kriterien bilden allerdings keine selbstständigen\nHaftgründe. Sie verdeutlichen vielmehr besondere prozessuale Aspekte im Hinblick auf\ndie gesetzlichen Haftgründe von Art. 221 StPO, welche auch bei Entscheiden nach\nArt. 231 StPO erfüllt sein müssen (BSK StPO - Forster, Art. 231 N 4; Hug/Scheidegger,\nin: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 231 N 3; BGer. 1B_244/2013 E. 3.1).\n\nGemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur zulässig,\nwenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig\nist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder\nder zu erwartenden Sanktion zu entziehen versucht (lit. a), Personen beeinflusst oder\nauf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b) oder\ndurch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnachdem sie bereits früher gleichartige Delikte verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig,\nwenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres\nVerbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).\n\n3.a) In Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes müssen\ngenügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO)\nund eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im\nHaftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,\nwonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen\nTatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das\nHaftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem\nerkennenden Sachgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines\nliquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124 I 208 E. 3; BSK StPO – Forster, Art.\n221 N 3 m.w.H.).\n\nb) Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz der mehrfachen Vergewaltigung,\nder mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Ausnützung der Notlage, der\nmehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, der mehrfachen\nFörderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, der\nmehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung und des mehrfachen\nVergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\nschuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren (unter Anrechnung der\nUntersuchungshaft von 59 Tagen und der Ersatzmassnahmen im Umfang von 30\nTagen) sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.–\nverurteilt. Damit ist insoweit ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht\nauszugehen. Ein solcher wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.\n\n4.a) Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass\ndie beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion\ndurch Flucht entziehen könnte (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}