d) Zusammenfassend fehlt es an einer zweiten Vortat und selbst, wenn von einer zweiten Vortat auszugehen wäre, würde es dieser an der erforderlichen Schwere fehlen. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bereits aufgrund des Vortatenerfordernissen und der Schwere der Delikte nicht erfüllt. Auf eine Prüfung der Rückfallgefahr kann somit verzichtet werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5