angab, es habe sich um einen Schlag mit mittlerer Kraft gehandelt, weil B.___ ihn mit einem Messer angegriffen habe. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Beschwerdeführer B.___ verdächtigte, Bargeld sowie die Goldkette seine Mutter gestohlen zu haben. Insgesamt (selbst wenn man auf die Version von B.___ abstellen würde) liegt vorliegender Vorfall weder an der Grenze zur Tätlichkeit noch zur schweren Körperverletzung, sondern ist vom Schweregrad her als "normales" Vergehen zu qualifizieren.