Mehr als fraglich erscheint dann jedenfalls, ob es sich in Bezug auf das gegenwärtige Strafverfahren um ein schweres Vergehen handeln kann, falls man diesbezüglich noch von einer hinreichenden Vortat ausgehen würde. B.___ wurde durch den Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen. Gemäss Angaben von B.___ waren es mindestens ein bis zwei Schläge mit voller Kraft, während der Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte