Gegen die Annahme eines "schweren Vergehens" spricht dann allerdings die Höhe der diesbezüglich ausgefällten (bedingten) Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. Die Strafprozessordnung geht den auch etwa im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung bei Geldstrafen bis zu 120 Tagessätzen im Regelfall von einem Bagatellfall aus (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO).