Im Hinblick auf das Strafverfahren aus dem Jahr 2015/2016 betreffend N.___ könnte mit Blick auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl allenfalls noch von einem schweren Vergehen ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer 20 – 30 Mal auf N.___ einschlug, sich dieser eine Platzwunde sowie mehrere Prellungen am Kopf zuzog und einen Zahn verlor. Dass bei dieser Anzahl und Art der Schläge nicht mehr passierte, dürfte Zufall gewesen sein. Gegen die Annahme eines "schweren Vergehens" spricht dann allerdings die Höhe der diesbezüglich ausgefällten (bedingten) Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe.