c) Es kommt dazu, dass zumindest fraglich erscheint, ob einfache Körperverletzungen als "schwere" Vergehen qualifiziert werden können. Dies dürfte von den Umständen des Einzelfalles abhängig sein und massgeblich davon abhängen, ob die einfache Körperverletzung näher an der Grenze der schweren Körperverletzung oder jener von Tätlichkeiten liegt (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft – Ein Leitfaden für die Praxis, S. 167; BGer. 1B_606/2011 E. 2.4).