Damit kann das Vortatenerfordernis nicht als erfüllt betrachtet werden. Auch liegt mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kein Fall vor, in welchem man vom Vortatenerfordernis absehen könnte. Dazu müsste ein untragbar hohes Risiko (sog. "qualifizierte Wiederholungsgefahr") vorliegen in Bezug auf schwere Gewaltdelikte (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; BGer. 1B_19/2019 E. 2.2). Zwar besteht ein Vorabgutachten, welches sich zu einer möglichen Rückfallgefahr äussert und von einer erhöhten bzw. hohen Rückfallgefahr für Sexualdelikte ausgeht, allerdings steht dieses Gutachten