Demgegenüber gab der Beschwerdeführer an, B.___ sei ausgerastet, habe nach einem weissen Küchenmesser gegriffen und sei auf ihn losgegangen. Er habe mit einer Hand das Messer gehalten und mit der anderen Hand habe er sie abgewehrt, dabei habe er ihr die Nase gebrochen. Für den Vorfall könnte es zwar zwei Zeugen gegeben haben, allerdings sind diese nach dem Vorfall nach Italien gereist, ohne dass sie hätten befragt werden können.