Dies trifft auch bezüglich des jüngsten Vorfalles – Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.___ – zu. Unbestritten ist zwar, dass der Beschwerdeführer B.___ geschlagen hat, allerdings divergieren die Aussagen hinsichtlich des Ablaufs. B.___ gibt an, dass der Beschwerdeführer ihr unverhofft einen Faustschlag auf die Nase gegeben habe und sie aufgrund der Verletzungen im Gesicht noch einen zweiten Schlag erhalten haben müsse. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer an, B.___ sei ausgerastet, habe nach einem weissen Küchenmesser gegriffen und sei auf ihn losgegangen.