Der Beschwerdeführer schlug in der Folge 20 – 30 Mal auf N.___ ein. Weitere gleichartige Vortaten – auch aus noch hängigen Strafverfahren – stehen derzeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl die Vergewaltigung/ sexuelle Nötigung seiner Exfreundin C.___, als auch ihr mit dem Tod gedroht zu haben. Es steht derzeit im Wesentlichen Aussage gegen Aussage. Von einer erdrückenden Beweislage kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Dies trifft auch bezüglich des jüngsten Vorfalles – Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B._