c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die erhebliche Sicherheitsrelevanz wird insbesondere bei Serienbetrug, gewerbsmässigem Betrug, Raub und bandenmässigem Diebstahl bejaht (BSK StPO – Forster, Art. 221 N 14 m.w.H.; BGer. 1B_379/2011 E. 2.8 f.). Das Gesetz nennt als weitere Voraussetzung für Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass der Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit.