Die Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung bei Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose, wobei die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (BGE 143 IV 9 E. 2.10; Hug/ Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 221 N 30 f.; BSK StPO – Forster, Art. 221 N 9 ff.; BGer. 1B_48/2015 E. 4.2; BGE 137 IV 84 E. 3.2 m.w.H.). Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden.