Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht. Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte