Entscheid Anklagekammer, 12.06.2019 Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (SR 312.0) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr. Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren untersucht werden. Ob eine einfache Körperverletzung als "schweres" Vergehen zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, je nachdem ob die einfache Körperverletzung näher an der Grenze zur schweren Körperverletzung oder jener zu Tätlichkeiten liegt (Anklagekammer, 12. Juni 2019, AK.2019.144). Aus den Erwägungen: