{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-144_2019-06-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5738&type=1563347022&cHash=da49e3222b2119dc3e50933d7139d377", "Checksum": "49156865d278d3fa7298da99015cac87"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (SR 312.0) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr. Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren untersucht werden. Ob eine einfache Körperverletzung als \"schweres\" Vergehen zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, je nachdem ob die einfache Körperverletzung näher an der Grenze zur schweren Körperverletzung oder jener zu Tätlichkeiten liegt (Anklagekammer, 12. Juni 2019, AK.2019.144)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:58:31", "Checksum": "04bc587b3c824e70e56590c2fce63946", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144\nRegeste:\nArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (SR 312.0) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr. Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren untersucht werden. Ob eine einfache Körperverletzung als \"schweres\" Vergehen zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, je nachdem ob die einfache Körperverletzung näher an der Grenze zur schweren Körperverletzung oder jener zu Tätlichkeiten liegt (Anklagekammer, 12. Juni 2019, AK.2019.144).\n\nangab, es habe sich um einen Schlag mit mittlerer Kraft gehandelt, weil B.___ ihn mit\neinem Messer angegriffen habe. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der\nBeschwerdeführer B.___ verdächtigte, Bargeld sowie die Goldkette seine Mutter\ngestohlen zu haben. Insgesamt (selbst wenn man auf die Version von B.___ abstellen\nwürde) liegt vorliegender Vorfall weder an der Grenze zur Tätlichkeit noch zur schweren\nKörperverletzung, sondern ist vom Schweregrad her als \"normales\" Vergehen zu\nqualifizieren.\n\nd) Zusammenfassend fehlt es an einer zweiten Vortat und selbst, wenn von einer\nzweiten Vortat auszugehen wäre, würde es dieser an der erforderlichen Schwere\nfehlen. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Fortsetzungs- bzw.\nWiederholungsgefahr bereits aufgrund des Vortatenerfordernissen und der Schwere\nder Delikte nicht erfüllt. Auf eine Prüfung der Rückfallgefahr kann somit verzichtet\nwerden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}