{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-144_2019-06-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5738&type=1563347022&cHash=da49e3222b2119dc3e50933d7139d377", "Checksum": "49156865d278d3fa7298da99015cac87"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (SR 312.0) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr. Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren untersucht werden. Ob eine einfache Körperverletzung als \"schweres\" Vergehen zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, je nachdem ob die einfache Körperverletzung näher an der Grenze zur schweren Körperverletzung oder jener zu Tätlichkeiten liegt (Anklagekammer, 12. Juni 2019, AK.2019.144)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:58:31", "Checksum": "04bc587b3c824e70e56590c2fce63946", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144\nRegeste:\nArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (SR 312.0) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr. Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren untersucht werden. Ob eine einfache Körperverletzung als \"schweres\" Vergehen zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, je nachdem ob die einfache Körperverletzung näher an der Grenze zur schweren Körperverletzung oder jener zu Tätlichkeiten liegt (Anklagekammer, 12. Juni 2019, AK.2019.144).\n\nb) Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft, wobei es sich nur bei einer\nVorstrafe um einen gleichgelagerten Fall handelt. Der Beschwerdeführer wurde mit\n(rechtskräftigem) Strafbefehl vom 4. Mai 2016 zu einer (bedingten) Geldstrafe von 30\nTagessätzen verurteilt wegen einfacher Körperverletzung. Gemäss Strafbefehl kam es\nam 1. August 2015 zum Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (damaligen)\nFreundin C.___. C.___ rief ihren (damals) 79-jährigen Nachbarn N.___ an und bat ihn\num Hilfe. Dieser kam, um den Streit zu schlichten. Der Beschwerdeführer schlug in der\nFolge 20 – 30 Mal auf N.___ ein. Weitere gleichartige Vortaten – auch aus noch\nhängigen Strafverfahren – stehen derzeit nicht mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit fest. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl die Vergewaltigung/\nsexuelle Nötigung seiner Exfreundin C.___, als auch ihr mit dem Tod gedroht zu haben.\nEs steht derzeit im Wesentlichen Aussage gegen Aussage. Von einer erdrückenden\nBeweislage kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Dies trifft auch bezüglich des\njüngsten Vorfalles – Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.___ –\nzu. Unbestritten ist zwar, dass der Beschwerdeführer B.___ geschlagen hat, allerdings\ndivergieren die Aussagen hinsichtlich des Ablaufs. B.___ gibt an, dass der\nBeschwerdeführer ihr unverhofft einen Faustschlag auf die Nase gegeben habe und sie\naufgrund der Verletzungen im Gesicht noch einen zweiten Schlag erhalten haben\nmüsse. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer an, B.___ sei ausgerastet, habe\nnach einem weissen Küchenmesser gegriffen und sei auf ihn losgegangen. Er habe mit\neiner Hand das Messer gehalten und mit der anderen Hand habe er sie abgewehrt,\ndabei habe er ihr die Nase gebrochen. Für den Vorfall könnte es zwar zwei Zeugen\ngegeben haben, allerdings sind diese nach dem Vorfall nach Italien gereist, ohne dass\nsie hätten befragt werden können.\n\nDamit kann das Vortatenerfordernis nicht als erfüllt betrachtet werden. Auch liegt mit\nBlick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kein Fall vor, in welchem man vom\nVortatenerfordernis absehen könnte. Dazu müsste ein untragbar hohes Risiko (sog.\n\"qualifizierte Wiederholungsgefahr\") vorliegen in Bezug auf schwere Gewaltdelikte\n(BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; BGer. 1B_19/2019 E. 2.2). Zwar besteht ein Vorabgutachten,\nwelches sich zu einer möglichen Rückfallgefahr äussert und von einer erhöhten bzw.\nhohen Rückfallgefahr für Sexualdelikte ausgeht, allerdings steht dieses Gutachten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunter der Annahme, dass die Tatvorwürfe gegen den Beschwerdegegner zutreffen, was\naber noch gar nicht feststeht. Des Weiteren reichten die hauptsächlich im\nVorabgutachten behandelten Vorwürfe in entsprechendem Verfahren vor dem\nregionalen Zwangsmassnahmenrichter nicht für die Anordnung von (dort beantragten)\nErsatzmassnahmen.\n\nc) Es kommt dazu, dass zumindest fraglich erscheint, ob einfache Körperverletzungen\nals \"schwere\" Vergehen qualifiziert werden können. Dies dürfte von den Umständen\ndes Einzelfalles abhängig sein und massgeblich davon abhängen, ob die einfache\nKörperverletzung näher an der Grenze der schweren Körperverletzung oder jener von\nTätlichkeiten liegt (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft – Ein Leitfaden für die\nPraxis, S. 167; BGer. 1B_606/2011 E. 2.4).\n\nIm Hinblick auf das Strafverfahren aus dem Jahr 2015/2016 betreffend N.___ könnte\nmit Blick auf den Sachverhalt gemäss Strafbefehl allenfalls noch von einem schweren\nVergehen ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer 20 – 30 Mal auf N.___\neinschlug, sich dieser eine Platzwunde sowie mehrere Prellungen am Kopf zuzog und\neinen Zahn verlor. Dass bei dieser Anzahl und Art der Schläge nicht mehr passierte,\ndürfte Zufall gewesen sein. Gegen die Annahme eines \"schweren Vergehens\" spricht\ndann allerdings die Höhe der diesbezüglich ausgefällten (bedingten) Strafe von\n30 Tagessätzen Geldstrafe. Die Strafprozessordnung geht den auch etwa im\nZusammenhang mit der amtlichen Verteidigung bei Geldstrafen bis zu 120 Tagessätzen\nim Regelfall von einem Bagatellfall aus (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO).\n\nMehr als fraglich erscheint dann jedenfalls, ob es sich in Bezug auf das gegenwärtige\nStrafverfahren um ein schweres Vergehen handeln kann, falls man diesbezüglich noch\nvon einer hinreichenden Vortat ausgehen würde. B.___ wurde durch den\nBeschwerdeführer ins Gesicht geschlagen. Gemäss Angaben von B.___ waren es\nmindestens ein bis zwei Schläge mit voller Kraft, während der Beschwerdeführer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}