{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-06-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-144_2019-06-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5738&type=1563347022&cHash=da49e3222b2119dc3e50933d7139d377", "Checksum": "49156865d278d3fa7298da99015cac87"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (SR 312.0) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr. Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren untersucht werden. Ob eine einfache Körperverletzung als \"schweres\" Vergehen zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, je nachdem ob die einfache Körperverletzung näher an der Grenze zur schweren Körperverletzung oder jener zu Tätlichkeiten liegt (Anklagekammer, 12. Juni 2019, AK.2019.144)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 02:58:31", "Checksum": "04bc587b3c824e70e56590c2fce63946", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 12.06.2019 AK.2019.144\nRegeste:\nArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (SR 312.0) Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr. Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Strafverfahren untersucht werden. Ob eine einfache Körperverletzung als \"schweres\" Vergehen zu qualifizieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, je nachdem ob die einfache Körperverletzung näher an der Grenze zur schweren Körperverletzung oder jener zu Tätlichkeiten liegt (Anklagekammer, 12. Juni 2019, AK.2019.144).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2019.144\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 12.06.2019\n\nEntscheid Anklagekammer, 12.06.2019\nArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (SR 312.0) Untersuchungshaft wegen\nWiederholungsgefahr bzw. Fortsetzungsgefahr. Bei den in Art. 221 Abs. 1\nBst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere\nVergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie\nsie im hängigen Strafverfahren untersucht werden. Ob eine einfache\nKörperverletzung als \"schweres\" Vergehen zu qualifizieren ist, hängt von\nden Umständen des Einzelfalles ab, je nachdem ob die einfache\nKörperverletzung näher an der Grenze zur schweren Körperverletzung oder\njener zu Tätlichkeiten liegt (Anklagekammer, 12. Juni 2019, AK.2019.144).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.3.a) Für die Anordnung von Untersuchungshaft ist sodann ein besonderer Haftgrund\nerforderlich, den die Vorinstanz im Vorliegen der Wiederholungsgefahr bzw.\nFortsetzungsgefahr als erfüllt betrachtet (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ebenfalls führt sie\nKollusionsgefahr an, merkt allerdings diesbezüglich an, dass diese für sich alleine die\nUntersuchungshaft nicht in ausreichender Weise rechtfertigen würde.\n\nSinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw.\nFortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die\nVerfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass sich der Strafprozess\ndurch neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht. Die Wahrung des Interesses\nan der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkonventionswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die\nNotwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit\nSpezialprävention, als Haftgrund. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte\nBefürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere\ndie Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gegen gleiche\noder gleichartige Rechtsgüter gerichtete Straftaten verübt hat. Die Bestimmung ist\ndahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen.\nErnsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung bei Vorliegen einer ungünstigen\nRückfallprognose, wobei die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie\ndie einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (BGE 143 IV 9 E. 2.10; Hug/\nScheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung [StPO], Art. 221 N 30 f.; BSK StPO – Forster, Art. 221 N 9 ff.;\nBGer. 1B_48/2015 E. 4.2; BGE 137 IV 84 E. 3.2 m.w.H.). Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c\nStPO genannten Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer\nerheblich gefährden. Die erhebliche Sicherheitsrelevanz wird insbesondere bei\nSerienbetrug, gewerbsmässigem Betrug, Raub und bandenmässigem Diebstahl bejaht\n(BSK StPO – Forster, Art. 221 N 14 m.w.H.; BGer. 1B_379/2011 E. 2.8 f.). Das Gesetz\nnennt als weitere Voraussetzung für Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass\nder Beschuldigte bereits früher (mindestens zwei) gleichartige Vortaten verübt hat. Bei\nden in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder\nschwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie\nsie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen\nStraftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie\nkönnen jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem\nsich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche\nStraftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat\nverübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage\nals erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann\nvom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}