e) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage und mangels entsprechender Anträge bzw. Prüfung durch die Vorinstanz ist die Prüfung weiterer Haftgründe (insbesondere der Wiederholungsgefahr) im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Damit ist die Beschwerde zu schützen. Der Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmenrichters vom 20. April 2019 wird daher aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5