Eine schlechte Legalprognose vermöchte aber, wenn überhaupt, eher Wiederholungsgefahr als Fluchtgefahr zu begründen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wurde von der Vorinstanz zwar kurz erwähnt, aber weder geprüft, noch vom vorinstanzlichen Verfahrensleiter (oder anlässlich des Beschwerdeverfahrens von der Staatsanwaltschaft) substantiiert ins Feld geführt. Anderweitige Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr sind weder ersichtlich noch dargetan.