Überdies ist nicht geklärt, ob und inwiefern sich die im Juni 2018 gestellte Legalprognose bis zum Ende des Strafvollzugs im April 2019 allenfalls (noch) verändert hat. Schliesslich kann auch aus der Verweigerung der bedingten Entlassung nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Für die bedingte Entlassung fehlte es damals – abgesehen von Vorleben, Vollzugsverhalten und Suchtmittelproblematik wohl massgeblich auch wegen dem vorliegenden Strafverfahren – an einer günstigen Legalprognose. Eine schlechte Legalprognose vermöchte aber, wenn überhaupt, eher Wiederholungsgefahr als Fluchtgefahr zu begründen.