Fluchtgefahr geschlossen werden. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus dem Vollzug entflohen wäre, liegen nicht vor; solche werden denn auch in der Verfügung, anlässlich welcher die bedingte Entlassung verweigert wurde, nicht erwähnt. Einzig aus dem Umstand, dass er (offenbar) einmal nicht rechtzeitig zum Strafantritt erschienen war, sich aber weiter in der Ostschweiz aufgehalten hatte und aufgegriffen werden konnte, kann nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Überdies ist nicht geklärt, ob und inwiefern sich die im Juni 2018 gestellte Legalprognose bis zum Ende des Strafvollzugs im April 2019 allenfalls (noch) verändert hat.