Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung abschliessen und deren Vollzug absolvieren wollte, um anschliessend zu einer neuen Hauptverhandlung bzw. anschliessendem allfälligem Vollzug nicht zu erscheinen. Bestünde Fluchtneigung, so machte vielmehr Sinn, nach Möglichkeit jeglichen Freiheitsentzug zu umgehen und nicht einen Teil desselben noch zu absolvieren, um anschliessend dann doch noch zu fliehen bzw. "unterzutauchen". Auch aus dem bisherigen Vollzugsverhalten bzw. einer belasteten Legalprognose (vom Februar 2018) kann nicht auf aktuell bestehende