Insbesondere ist er zur ersten Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache (mit gleicher Strafandrohung) erschienen und auch (anschliessend trotz Verurteilung durch das Kreisgericht) nicht aus dem (offenen) Strafvollzug entwichen. Er ist auch nicht entwichen, als ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert worden war. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung abschliessen und deren Vollzug absolvieren wollte, um anschliessend zu einer neuen Hauptverhandlung bzw. anschliessendem allfälligem Vollzug nicht zu erscheinen.