d) Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf eine Fluchtgefahr schliessen. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass er sich bislang (soweit aus den Akten ersichtlich) den Strafverfahren und Verhandlungen stellte. Insbesondere ist er zur ersten Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache (mit gleicher Strafandrohung) erschienen und auch (anschliessend trotz Verurteilung durch das Kreisgericht) nicht aus dem (offenen) Strafvollzug entwichen.