c) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er den (offenen) Strafvollzug jederzeit hätte verlassen können. Der derzeitige Strafantrag von 4,5 Jahren Freiheitsstrafe habe bereits Gegenstand der (mittlerweile kassierten) Hauptverhandlung vom 28. Juni 2018 gebildet, der Beschwerdeführer rechne entsprechend mit einer (wenn auch milderen) Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer sei auch bislang immer zu den Gerichtsverhandlungen erschienen. Zudem habe er im Hinblick auf die Verhandlung vom 28. Juni 2018 mehr Anlass zur Flucht gehabt, nämlich knapp 12 Monate mehr (zwischenzeitlich nun aber verbüsster) Freiheitsentzug.