Dafür spreche auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug, welcher sich nicht reibungslos gestaltet habe. Seine Legalprognose sei belastet geblieben, eine nachhaltige Veränderung sei in der vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie noch nicht erreicht worden. Für eine Fluchtneigung spreche schliesslich auch der Umstand, dass die bedingte Entlassung im Juni 2018 verweigert worden sei, so dass der Beschwerdeführer ohne Auflagen, Bewährungshilfe oder Sicherstellung von Wiedereingliederungsmassnahmen entlassen werden müsse. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte