Vorliegend würde ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohen und es müsse mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer weder der geplanten Hauptverhandlung noch einem allfälligen Strafvollzug stellen würde. Es sei weniger mit einer Flucht ins Ausland als mit einem Untertauchen in der Schweiz und einer damit verbundenen Verzögerung im Verfahren zu rechnen. Dafür spreche auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug, welcher sich nicht reibungslos gestaltet habe.