b) Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid betreffend besonderem Haftgrund damit, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang nicht aus dem Strafvollzug der Vorstrafen geflüchtet sei, nicht gegen eine Fluchtgefahr spreche, da er alles Interesse daran gehabt habe, jene Verfahren abschliessen zu können und er an der rechtskräftigen Verurteilung mit einer Flucht nichts mehr hätte ändern können. Vorliegend würde ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohen und es müsse mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer weder der geplanten Hauptverhandlung noch einem allfälligen Strafvollzug stellen würde.