Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124 I 208 E. 3; BSK StPO – Forster, Art. 221 N 3 m.w.H.). b) Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Brandstiftung, des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln etc. beim Kreisgericht St. Gallen zur Anklage gebracht. Damit ist ohne weiteres von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.