Die Strafsache wurde zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung in neuer Besetzung (Fünferbesetzung) und zur Fällung eines neuen Urteils an das Kreisgericht zurückgewiesen. Aufgrund früherer Strafen befand sich der Beschwerdeführer vom 18. November 2016 bis zum 21. April 2019 im Strafvollzug (im Wesentlichen) in der Strafanstalt Saxerriet. Zuvor befand er sich im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmenrichters vom 20. April 2019 wurde der Beschwerdeführer bis vorläufig längstens 21. Juli 2019 in Sicherheitshaft versetzt. Dagegen erhob er Beschwerde. Aus den Erwägungen: