{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-139_2019-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5739&type=1563347022&cHash=630ef84ddf0bddfe0812f9c8b8e7905d", "Checksum": "34cf9644617820cc22b590438c6860b1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.05.2019 AK.2019.139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.05.2019 AK.2019.139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.05.2019 AK.2019.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 221 StPO (SR 312.0). Verneinung von Fluchtgefahr. Aufhebung der Anordnung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Hauptverfahren (Anklagekammer, 22. Mai 2019, AK.2019.139)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:00:35", "Checksum": "65a8d440986a91c3b0214732c46d80dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.05.2019 AK.2019.139\nRegeste:\nArt. 221 StPO (SR 312.0). Verneinung von Fluchtgefahr. Aufhebung der Anordnung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Hauptverfahren (Anklagekammer, 22. Mai 2019, AK.2019.139).\n\nb) Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid betreffend besonderem Haftgrund damit,\ndass der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang nicht aus dem Strafvollzug der\nVorstrafen geflüchtet sei, nicht gegen eine Fluchtgefahr spreche, da er alles Interesse\ndaran gehabt habe, jene Verfahren abschliessen zu können und er an der\nrechtskräftigen Verurteilung mit einer Flucht nichts mehr hätte ändern können.\nVorliegend würde ihm im Falle einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe\ndrohen und es müsse mit einer genügenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen\nwerden, dass sich der Beschwerdeführer weder der geplanten Hauptverhandlung noch\neinem allfälligen Strafvollzug stellen würde. Es sei weniger mit einer Flucht ins Ausland\nals mit einem Untertauchen in der Schweiz und einer damit verbundenen Verzögerung\nim Verfahren zu rechnen. Dafür spreche auch das Verhalten des Beschwerdeführers im\nStrafvollzug, welcher sich nicht reibungslos gestaltet habe. Seine Legalprognose sei\nbelastet geblieben, eine nachhaltige Veränderung sei in der vollzugsbegleitenden\nambulanten Therapie noch nicht erreicht worden. Für eine Fluchtneigung spreche\nschliesslich auch der Umstand, dass die bedingte Entlassung im Juni 2018 verweigert\nworden sei, so dass der Beschwerdeführer ohne Auflagen, Bewährungshilfe oder\nSicherstellung von Wiedereingliederungsmassnahmen entlassen werden müsse.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er den (offenen) Strafvollzug\njederzeit hätte verlassen können. Der derzeitige Strafantrag von 4,5 Jahren\nFreiheitsstrafe habe bereits Gegenstand der (mittlerweile kassierten) Hauptverhandlung\nvom 28. Juni 2018 gebildet, der Beschwerdeführer rechne entsprechend mit einer\n(wenn auch milderen) Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer sei auch bislang immer zu\nden Gerichtsverhandlungen erschienen. Zudem habe er im Hinblick auf die\nVerhandlung vom 28. Juni 2018 mehr Anlass zur Flucht gehabt, nämlich knapp 12\nMonate mehr (zwischenzeitlich nun aber verbüsster) Freiheitsentzug. Der\nBeschwerdeführer habe ein Interesse daran, an der Hauptverhandlung teilzunehmen\nund seine Sicht der Dinge vorzutragen, da er auch Freisprüche beantrage. Eine Flucht\nwäre sodann auch aus dem anschliessenden offenen Vollzug möglich. Der Bericht der\nAnstaltspsychiaterin datiere vom 7. Februar 2018; die psychiatrische Betreuung sei im\nFebruar 2018 unterbrochen und durch eine intensivere Betreuung durch den\nSozialdienst ersetzt worden. Der Beschwerdeführer zeige im Vollzugsalltag ein\nüberwiegend gut angepasstes Vollzugsverhalten, dies wie auch die familiären Kontakte\nseien von der Vorinstanz nicht beachtet worden.\n\nd) Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen\nFreiheitsstrafe verurteilt werden könnte, lässt sich gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung nicht ohne weiteres auf eine Fluchtgefahr schliessen. Der\nBeschwerdeführer wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass er sich bislang (soweit aus\nden Akten ersichtlich) den Strafverfahren und Verhandlungen stellte. Insbesondere ist\ner zur ersten Hauptverhandlung in der vorliegenden Strafsache (mit gleicher\nStrafandrohung) erschienen und auch (anschliessend trotz Verurteilung durch das\nKreisgericht) nicht aus dem (offenen) Strafvollzug entwichen. Er ist auch nicht\nentwichen, als ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert worden\nwar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint auch nicht nachvollziehbar,\ndass der Beschwerdeführer eine rechtskräftige Verurteilung abschliessen und deren\nVollzug absolvieren wollte, um anschliessend zu einer neuen Hauptverhandlung bzw.\nanschliessendem allfälligem Vollzug nicht zu erscheinen. Bestünde Fluchtneigung, so\nmachte vielmehr Sinn, nach Möglichkeit jeglichen Freiheitsentzug zu umgehen und\nnicht einen Teil desselben noch zu absolvieren, um anschliessend dann doch noch zu\nfliehen bzw. \"unterzutauchen\". Auch aus dem bisherigen Vollzugsverhalten bzw. einer\nbelasteten Legalprognose (vom Februar 2018) kann nicht auf aktuell bestehende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFluchtgefahr geschlossen werden. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus dem\nVollzug entflohen wäre, liegen nicht vor; solche werden denn auch in der Verfügung,\nanlässlich welcher die bedingte Entlassung verweigert wurde, nicht erwähnt. Einzig aus\ndem Umstand, dass er (offenbar) einmal nicht rechtzeitig zum Strafantritt erschienen\nwar, sich aber weiter in der Ostschweiz aufgehalten hatte und aufgegriffen werden\nkonnte, kann nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Überdies ist nicht geklärt, ob\nund inwiefern sich die im Juni 2018 gestellte Legalprognose bis zum Ende des\nStrafvollzugs im April 2019 allenfalls (noch) verändert hat. Schliesslich kann auch aus\nder Verweigerung der bedingten Entlassung nicht auf Fluchtgefahr geschlossen\nwerden. Für die bedingte Entlassung fehlte es damals – abgesehen von Vorleben,\nVollzugsverhalten und Suchtmittelproblematik wohl massgeblich auch wegen dem\nvorliegenden Strafverfahren – an einer günstigen Legalprognose. Eine schlechte\nLegalprognose vermöchte aber, wenn überhaupt, eher Wiederholungsgefahr als\nFluchtgefahr zu begründen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr wurde von der\nVorinstanz zwar kurz erwähnt, aber weder geprüft, noch vom vorinstanzlichen\nVerfahrensleiter (oder anlässlich des Beschwerdeverfahrens von der\nStaatsanwaltschaft) substantiiert ins Feld geführt. Anderweitige Anhaltspunkte für eine\nFluchtgefahr sind weder ersichtlich noch dargetan.\n\n"}