{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2019-139_2019-05-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5739&type=1563347022&cHash=630ef84ddf0bddfe0812f9c8b8e7905d", "Checksum": "34cf9644617820cc22b590438c6860b1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2019.139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.05.2019 AK.2019.139"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.05.2019 AK.2019.139"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.05.2019 AK.2019.139"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 221 StPO (SR 312.0). Verneinung von Fluchtgefahr. Aufhebung der Anordnung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Hauptverfahren (Anklagekammer, 22. Mai 2019, AK.2019.139)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:00:35", "Checksum": "65a8d440986a91c3b0214732c46d80dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.05.2019 AK.2019.139\nRegeste:\nArt. 221 StPO (SR 312.0). Verneinung von Fluchtgefahr. Aufhebung der Anordnung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Hauptverfahren (Anklagekammer, 22. Mai 2019, AK.2019.139).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2019.139\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 30.10.2019\nEntscheiddatum: 22.05.2019\n\nEntscheid Anklagekammer, 22.05.2019\nArt. 221 StPO (SR 312.0). Verneinung von Fluchtgefahr. Aufhebung der\nAnordnung von Sicherheitshaft im erstinstanzlichen Hauptverfahren\n(Anklagekammer, 22. Mai 2019, AK.2019.139).\n\nSachverhalt:\n\nDie Staatsanwaltschaft erhob am 7. März 2018 Anklage gegen den Beschwerdeführer\nund beantragte eine Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren. Mit Entscheid vom 28. Juni 2018\nverurteilte das Kreisgericht den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren,\neiner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 500.–. Die\ndagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 18.\nFebruar 2019 geschützt und der Entscheid des Kreisgerichts wurde aufgehoben. Die\nStrafsache wurde zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung in neuer Besetzung\n(Fünferbesetzung) und zur Fällung eines neuen Urteils an das Kreisgericht\nzurückgewiesen. Aufgrund früherer Strafen befand sich der Beschwerdeführer vom 18.\nNovember 2016 bis zum 21. April 2019 im Strafvollzug (im Wesentlichen) in der\nStrafanstalt Saxerriet. Zuvor befand er sich im Rahmen des vorliegenden\nStrafverfahrens in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des regionalen\nZwangsmassnahmenrichters vom 20. April 2019 wurde der Beschwerdeführer bis\nvorläufig längstens 21. Juli 2019 in Sicherheitshaft versetzt. Dagegen erhob er\nBeschwerde.\n\nAus den Erwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nII.3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur\nzulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend\nverdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem\nStrafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion zu entziehen versucht (lit. a),\nPersonen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu\nbeeinträchtigen (lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit\nanderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Delikte verübt hat\n(lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre\nDrohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).\n\n4.a) In Bezug auf den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes müssen\ngenügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat (i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO)\nund eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im\nHaftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,\nwonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen\nTatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das\nHaftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem\nerkennenden Sachgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines\nliquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2; 124 I 208 E. 3; BSK StPO – Forster, Art.\n221 N 3 m.w.H.).\n\nb) Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der\nBrandstiftung, des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen\nSachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Vergehens\ngegen das Waffengesetz, der mehrfachen qualifizierten groben Verletzung der\nVerkehrsregeln etc. beim Kreisgericht St. Gallen zur Anklage gebracht. Damit ist ohne\nweiteres von einem dringenden Tatverdacht auszugehen. Ein solcher wird vom\nBeschwerdeführer denn auch nicht bestritten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.a) Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass\ndie beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion\ndurch Flucht entziehen könnte (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar\nals ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht,\num den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des\nbetreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten\nPerson, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen\nBindungen des Beschuldigten, dessen berufliche und finanzielle Situation sowie\nKontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten\nAusreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz\nausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, wäre die Annahme von Fluchtgefahr\nnicht ausgeschlossen (BGer. 1B_251/2015 E. 3.1 m.w.H.; BGer. 1B_407/2016 E. 3.1\nm.w.H.; BSK StPO – Forster, Art. 221 N 5).\n\n"}