Seine Position wiederholte er zudem auch bei Erhebung der Einsprache, wobei er zusätzlich sinngemäss um amtliche Verteidigung ersuchte, was der Annahme des erforderlichen Desinteresses ebenfalls entgegensteht. Dem Grundsatz von Treu und Glauben folgend kann vorliegend nicht von einem Desinteresse des Beschwerdeführers am weiteren Gang des Strafverfahrens ausgegangen werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/3