Das zuvor dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers lässt allerdings nicht auf sein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens schliessen, zumal er bereits auf die erste Vorladung vom 11. Dezember 2018 antwortete, dass er "auf weitere Aufgebote und Befehle" nicht reagieren werde sowie an seiner Meinung bezüglich falscher Signalisation festhalte. Seine Position wiederholte er zudem auch bei Erhebung der Einsprache, wobei er zusätzlich sinngemäss um amtliche Verteidigung ersuchte, was der Annahme des erforderlichen Desinteresses ebenfalls entgegensteht.