21. Februar 2019 Einsprache erhob. Am 27. Februar 2019 lud die Vorinstanz dann den Beschwerdeführer erneut für eine Einvernahme am 19. März 2019 vor. Die Vorladung (mit Hinweis auf die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben) wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2019 zugestellt. Zur Einvernahme ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Dies hatte die angefochtene Verfügung gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO zur Folge.