d) Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits am 11. Dezember 2018 zu einer Einvernahme am 18. Februar 2019 vorgeladen hatte. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (Poststempel). In dieser Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am 18. Februar 2019 nicht zur Einvernahme erscheinen werde und kündigte an, dass er "auf weitere Aufgebote und Befehle" nicht mehr reagieren werde. Darauf erliess die Vorinstanz am 13. Februar 2019 den Strafbefehl, wogegen der Beschwerdeführer am © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte