b) Die Vorinstanz erliess am 20. März 2019 eine solche Verfügung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme am 19. März 2019 unentschuldigt ferngeblieben sei und somit die Einsprache als zurückgezogen gelte. c) Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er (wie er bereits mitgeteilt habe) bei einem persönlichen Erscheinen nichts Neues sagen könne. Für Ihn sei der Fall erst erledigt, wenn die falsche Signalisation gemäss SVG/SVV richtig signalisiert sei.