werden kann (BGE 140 IV 82 E. 2.5; BGer. 6B_152/2013 E. 4.1 und 4.5, je m.w.H.; ferner BGer. 6B_372/2013 E. 2.2). Ein unentschuldigtes Fernbleiben von der staatsanwaltlichen Einvernahme genügt für sich allein dementsprechend nicht, um die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO eintreten zu lassen (AK. 2018.151-AK E. II.2.2). Geht die Staatsanwaltschaft von einer Rückzugsfiktion aus, hat sie eine entsprechende mittels Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO anfechtbare Verfügung zu erlassen (BSK StPO – Riklin, Art. 355 N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, Art. 355 N 4; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 355 N 2).